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Kommunale Regelung über die Gewährung von Bürgschaften, die unter die De-minimis-Verordnung fallen

Die Stadtvertretung der Stadt Glückstadt hat in ihrer Sitzung am 20.12.2007 folgende Regelung über die Gewährung von De-minimis Bürgschaften durch die Stadt Glückstadt beschlossen:

§ 1. Allgemeines

(1) Die Stadt Glückstadt übernimmt Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben. Unter diese Regelung fallen insbesondere Bürgschaften zugunsten der kommunalen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften. Ein Anspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht. 

(2) Der Darlehensnehmer hat gegenüber dem Darlehensgeber und der Stadt Glückstadt für die gesamte Darlehens- und Bürgschaftslaufzeit den Nachweis zu erbringen, dass das verbürgte Darlehen ausschließlich zum Zwecke der konkreten Aufgabenerfüllung für die Stadt Glückstadt verwendet wird. Dieser Nachweis ist in Form geeigneter Unterlagen jeweils zum 15.11. d. J. beim Darlehensgeber sowie bei der Stadt Glückstadt einzureichen.

§ 2. Bürgschaftsregelung

Bürgschaften werden nur übernommen, wenn sie mit den europarechtlichen Beihilfevorschriften vereinbar sind. Insbesondere müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

(1) Eine De-minimis-Bürgschaft in Form einer Einzelbeihilfe darf nur auf der Grundlage dieser Bürgschaftsregelung gewährt werden.

(2) Beihilfeberechtigt und beihilfefähig sind alle Unternehmen mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 genannten, bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen.

(3) Bei der Bürgschaft handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe im Sinne der &dbquo;Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen’“ (ABl. EU Nr. L 379 vom 28.12.2006, S. 5 ff.).

(4) Bei dem Darlehensnehmer handelt es sich nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" (ABl. EU Nr. C 288/2 vom 09.10.1999, S. 2 ff.) Dies ist dem Kreditgeber und der Stadt Glückstadt auf Verlangen durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

(5) Der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, darf bezogen auf einen 3-Jahres-Zeitraum insgesamt 1.500.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Wird die Bürgschaft für ein Unternehmen des Straßentransportsektors gewährt, so darf der verbürgte Teil des Darlehens insgesamt 750.000 Euro je Unternehmen nicht übersteigen. Die Höhe der Bürgschaft darf maximal 80 % des Darlehns betragen.

(6) Der Darlehnsnehmer hat vor Gewährung der Bürgschaft dem Darlehnsgeber schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe anzugeben, die er in den vergangenen zwei Jahren erhalten hat.

§ 3. Kosten

(1) Für die Übernahme werden einmalige und laufende Entgelte (Gebühren) erhoben.

(2) Die einmalige Bearbeitungsgebühr beträgt 0,5 v.H. der beantragten Bürgschaft, mindestens jedoch 2.000,00 Euro, höchstens 10.000,00 Euro. Im Falle der Rücknahme des Bürgschaftsantrages oder Ablehnung der Bürgschaft richtet sich die Gebühr nach § 5 der Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren . Die Gebühr ist mit Übersendung der Bürgschaftsurkunde oder des Ablehnungsbescheides bzw. bei Antragsrücknahme fällig.

(3) Während der Laufzeit der Bürgschaft ist für jedes angefangene Kalenderjahr eine Gebühr zu zahlen. Die Gebühr wird in Höhe des halben Unterschiessbetrages zwischen den Konditionen des Darlehensgebers für kommunal verbürgte und für grundbuchlich gesicherte Darlehen bezogen auf den zu Jahresanfang verbliebenen Restkapitalstand festgesetzt. Dazu teilt der Bürgschaftsnehmer unaufgefordert bis zum 10. Januar die Höhe des Restdarlehens mit. Die erste laufende Gebühr ist mit Auszahlung des Kreditbetrages spätestens jedoch einen Monat nach Übersendung der Bürgschaftsurkunde fällig, die späteren Gebühren sind bis zum 15. Januar zu zahlen. Sollte die Mitteilung des Bürgschaftsnehmers nicht bis spätestens zum 30. Januar eingegangen sein, richtet sich die Gebühr nach dem letzten mitgeteilten Saldenstand.

(4) Die Stadt Glückstadt kann nach pflichtgemäßem Ermessen für den Einzelfall davon absehen, eine Gebühr zu erheben.

§ 4. In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt am 01.01.2008 in Kraft

Glückstadt, den 21.12.2007

Der Bürgermeister

Anlage: Bürgschaftserklärung